Am 28. Februar 2016 wählt Obsteig sein neues Dorfparlament. Erstmals werden dem neu gewählten Gemeinderat 13 Gemeinderäte und Gemeinderätinnen angehören (bisher 11). Jeder/Jede Wahlberechtigte (insgesamt sind dies heuer 1033 Personen) erhält zwei Stimmzettel. Mit dem ersten Stimmzettel wird die wahlwerbende Liste gewählt. Mit dem zweiten Stimmzettel der Bürgermeister. Gewählt wird in der Volksschule von 7:30 – 13:00. Wahlkarten können bis 24.2. beantragt werden.
Wählen bringt nichts. Richtig wählen schon.
Ein kurzer Rückblick auf 2010
Wahlberechtigte 933
Abgegebene Stimmen 704 75,46%
1 Liste Bauern für Obsteig 178 26,61%
2liste-obsteig.at 202 30,19%
3 Für Obsteig 193 28,85%
4 FPÖ – Obsteig 96 14,35%
Bürgermeisterkandidaten
1 Föger Hermann 408 68,46%
2 Schaber Patrick 188 31,54%
Wahlrecht und Wählbarkeit
Aktives Wahlrecht (§ 7 TGWO 1994 Wahlrecht):
Zur Wahl des Gemeinderates und zur Wahl des Bürgermeisters wahlberechtigt ist jeder Unionsbürger, der zum Stichtag in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhält und sein Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist, zum Stichtag vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Passives Wahlrecht (§ 8 TGWO 1994 Wählbarkeit):
In den Gemeinderat wählbar ist jeder Unionsbürger, der zum Stichtag in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhält und sein Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist, zum Stichtag von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen ist und spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Für Unionsbürger, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen und noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz haben, ist weiters Voraussetzung, dass sie nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Zum Bürgermeister wählbar sind alle in den Gemeinderat wählbaren Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und die nicht innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem Wahltag ihres Amtes als Mitglied des Gemeindevorstandes verlustig erklärt wurden.
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